Satzung

Satzung des „Kammerchores TonArt“ e.V. (Nichtamtliche Lesefassung)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kammerchor TonArt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kammerchor TonArt“ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Halle. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit; Selbstlosigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Musikpflege.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 3a Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderem Maße Verdienste
um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Zudem wird die unentschuldigte Nichtteilnahme an fünf aufeinanderfolgenden Chorproben als konkludente Austrittserklärung angesehen. Das jeweilige Mitglied wird hierüber per Email oder einfachem Brief benachrichtigt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(2) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7a Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf weitere Vereinsmitglieder an, die den geschäftsführenden Vorstand beraten. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Zweijahresbericht entgegen.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AIDS-Hilfe Halle e.V., Böllberger Weg 189, 06110 Halle (Saale), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Halle (Saale), 28.01.2014

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